Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Samstag, 19. Mai 2012   
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Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen / der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste
Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328 (Rahmengesetz für die Verwirklichung des integrierten Systems sozialer Dienste und Maßnahmen) und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Mai 2001, Nr. 207 zu dessen Durchführung wurde der Bereich der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen (ÖFWE) vollständig geändert.
Die Region hat die staatliche Regelung übernommen und das Regionalgesetz vom 21. September 2005, Nr. 7 betreffend die “Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen - Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste” erlassen, das die Umwandlung dieser Einrichtungen entweder in öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste oder in Vereinigungen oder Stiftungen des privaten Rechts oder aber ihren Zusammenschluss oder ihre Auflösung vorsieht. Konkret hängt dies von den Merkmalen jeder einzelnen ÖFWE und von bestimmten Voraussetzungen in Hinblick auf Betriebsgröße, Vermögen, Erfüllung der satzungsmäßigen Zielsetzungen, durchgeführte Tätigkeit usw. ab, die in der mit Dekret des Präsidenten der Region vom 13. April 2006, Nr. 3/L genehmigten Verordnung festgelegt wurden. Im Regionalgesetz wurde auf jeden Fall vorgesehen, dass die ÖFWE, die Pflegeheime („residenze sanitarie assistenziali“, R.S.A.) verwalteten, unabhängig von ihrer Größe automatisch in öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste umgewandelt werden.
Das Regionalgesetz Nr. 7/2005 und die mit den Dekreten des Präsidenten der Region vom 13. April 2006, Nr. 4/L und vom 17. Oktober 2006, Nr. 12/L genehmigten Durchführungsverordnungen legen im Einklang mit dem Gesetz Nr. 328/2000 die nachstehenden Richtlinien für den Aufbau der neuen Betriebe fest:

a) Die Betriebe verfügen über Satzungs-, Vermögens- und Buchhaltungsautonomie sowie über verwaltungstechnische und technische Selbständigkeit.

b) Das Arbeitsverhältnis des Personals der Betriebe wird privatrechtlich geregelt; für die Betriebe gilt der Grundsatz der Trennung zwischen den Ausrichtungs- und Programmierungsbefugnissen und den Verwaltungsbefugnissen (letzteres Prinzip wurde aber auf regionaler Ebene abgeschwächt und gilt in Abhängigkeit von der Betriebsgröße).

c) Die Betriebe können Instrumente (auch vertraglicher Natur) anwenden, die ihnen ermöglichen, ihre Tätigkeit nach unternehmerischen Kriterien auszurichten und die eigene Verwaltung im Sinne der Wirksamkeit, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und des Haushaltsausgleiches durch Bilanzierung von Kosten und Erträgen zu gestalten.

d) Es sind spezifische Instrumente anzuwenden, um die Genehmigung der Satzungen und der Jahres- und Mehrjahreshaushaltspläne, die verwaltungsmäßige und buchhalterische Ordnungsmäßigkeit sowie die Betriebsführung zu kontrollieren, die Tätigkeit der Führungskräfte zu bewerten sowie die Beurteilung und die strategische Kontrolle im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juli 1999, Nr. 286 zu gewährleisten.

Die Zahl der in der Region Trentino-Südtirol tätigen öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste beträgt 46 in der Provinz Trient und 28 in der Provinz Bozen.

Adresse

Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖFWE
Via Gazzoletti 2
38122 TRIENT


Kontakt

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Amtsdirektorin
Stefania.Tomazzoni@regione.taa.it   Tel. 0461/201444 fax 0461/201421   
 
 
Dr. LORENZO HOLLER
Stellvertreter der Amtsdirektorin
Lorenzo.Holler@regione.taa.it   Tel. 0461/201067   Fax 0461/201421


Für Informationen über die verschiedenen Sachgebiete ist das Amt unter der kostenfreien Nummer 800-486280 erreichbar.